Die Region Hannover hat als Waffenbehörde in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) weiterhin ein Bedürfnis für den Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nachweisen können (§ 14 Abs. 4 Waffengesetz -WaffG).
Nachfolgend ein paar Erläuterungen zu den unterschiedlichen Bestätigungen:
A. Bedürfnisbestätigung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG
Das Bedürfnis ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes (z. B. NSSV) oder eines ihm angegliederten Teilverbandes (z. B. KSV Burgdorf) glaubhaft zu machen. Bis zum 31.12.2025 kann diese Bestätigung gem. § 58 Abs. 21 WaffG durch den Verein ausgestellt werden.
Nachzuweisen ist, dass in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
Es wird empfohlen, durch das Führen eines persönlichen Schießnachweisheftes diesen Nachweis zu führen. Folgende Angaben sind festzuhalten:
B. Mitgliedsbestätigungen gem. § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG
Wenn seit der 1. Eintragung einer Schusswaffe in die WBK mehr als 10 Jahre vergangen sind, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, welche durch den Verein ausgestellt werden kann.
Weitere allgemeine Informationen (auch hinsichtlich der Neubeantragung einer WBK oder dem Neueintrag einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe) können der Homepage der Region Hannover und des NSSV entnommen werden.
Niedersächsischer Sportschützenverband (NSSV)